Bescheinigung nach § 270b InsO
Wenn Sie das Schutzschirmverfahren für die Sanierung Ihres Unternehmens nutzen möchten, benötigen Sie u.a. eine Bescheinung nach §270b InsO. Diese Bescheinigung benötigt das Insolvenzgericht, um ein Schutzschirmverfahren nach §270b InsO anordnen zu können. Aus ihr muss hervorgehen, dass lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt, die Zahlungsunfähigkeit jedoch noch nicht eingetreten ist. Die Bescheinung nach §270b InsO macht also deutlich, dass die Sanierung Ihres Unternehmens nicht aussichtslos ist, sondern eine echte Option gegenüber der Abwicklung darstellt.
- Allgemeine Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren
- Anforderungen an eine Bescheinigung nach § 270b InsO
- Überprüfung der Sanierungswahrscheinlichkeit
- Unsere Leistungen im Überblick
Allgemeine Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren
Ob sich Ihr Unternehmen für ein Schutzschirmverfahren eignet, ist Frage des Einzelfalls und kann nur in einem persönlichen Besprechungstermin mit unseren Spezialisten geklärt werden. Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens ist jedenfalls eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation, aus der sich ergibt, dass lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese ist dem Insolvenzantrag beizufügen.
Anforderungen an eine Bescheinigung nach § 270b InsO
Das Gesetz enthält keine näheren Anforderungen an den Inhalt der Bescheinigung. Es beschränkt sich allein darauf, dass sie mit Gründen versehen sein muss. In der Rechtsprechung der Insolvenzgerichte bundesweit wurden daher höchst unterschiedliche Anforderungen an Inhalt und Umfang der Bescheinigung nach § 270b InsO entwickelt. Dies erschwert vielfach den Zugang zum Schutzschirmverfahren.
„Überlassen Sie es daher nicht dem Zufall, welche Voraussetzungen von dem für Ihr Unternehmen zuständigen Insolvenzgericht gefordert werden, sondern lassen Sie dies durch unsere Spezialisten prüfen!“
Inhaltlich muss die Bescheinigung in jedem Fall klarstellen, „dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.“ Erforderlich sind somit ein positives und ein negatives Testat. Die Bescheinigung muss anhand eines Forderungsverzeichnisses darstellen, welche Verbindlichkeiten am Tag der Antragstellung fällig sind. Diesen ist die vorhandene bzw. zu beschaffende Liquidität gegenüberzustellen, wobei eine Liquiditätslücke bis zu zehn Prozent tolerabel ist. Richtigerweise darf sich die Bescheinigung hinsichtlich des Nichteintritts der Zahlungsunfähigkeit auf den Tag der Antragstellung beschränken und sollte deshalb zeitnah erstellt werden!
Für die Überschuldung ist ein Vermögensstatus auf der Grundlage von Liquidationswerten zu ermitteln. Da die Überschuldung bei erfolgversprechender Fortführung jedoch ausgeschlossen ist (§ 19 Abs. 2 InsO), die angestrebte Sanierung hingegen nicht offensichtlich aussichtslos sein darf, ist zu attestieren, dass die Sanierungswahrscheinlichkeit zwar vorhanden ist, sich aber nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostizieren lässt. Das wiederum setzt ein im Kern überlebensfähiges Unternehmen voraus, das finanz-, aber nicht leistungswirtschaftlich angeschlagen ist.
Überprüfung der Sanierungswahrscheinlichkeit
Aus der Bescheinigung muss sich ferner ergeben, dass „die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.“ Sanierung bedeutet deswegen, die in dem Unternehmen gebundenen Ressourcen der wirtschaftlich produktivsten Verwendung zuzuführen. Durch diesen offenen Sanierungsbegriff muss die Bescheinigung keine Standards einhalten. Dessen ungeachtet werden bezüglich Gliederung und Struktur des Sanierungskonzepts Sanierungsstandards in Anlehnung an IDW S 6/9 gefordert. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass vielfach zwar ein verkürztes Sanierungsgutachten mit Erläuterungen ausreicht, das die Sanierungseignung bestätigt, die Bescheinigung gleichwohl ein qualitatives Sanierungskonzept auf tragfähiger, mithin realistischer Grundlage beschreiben muss.
„Lassen Sie die Sanierungswahrscheinlichkeit durch uns überprüfen!“
Durch unsere langjährigen Erfahrungen in unterschiedlichsten Eigenverwaltungsverfahren in der gesamten Bundesrepublik bieten wir Ihnen neben der persönlichen Eignung insbesondere die von vielen Gerichten geforderte Unabhängigkeit des Erstellers von sonstigen mit Ihnen verbundenen Personen (eigene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Justiziare oder langjährig für Ihr Unternehmen tätige Rechtsanwälte). In Zusammenarbeit mit intradisziplinär tätigen Kollegen können wir das für Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Sanierungskonzept entwickeln und einen raschen Zugang zum Schutzschirmverfahren ermöglichen.
Ihre Ansprechpartner
Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)
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Unsere Leistungen im Überblick
Die professionelle Beratung unseres Teams aus erfahrenen Fachanwälten mit langjähriger Sanierungserfahrung hilft Ihnen dabei, möglichst frühzeitig im ersten Stadium der Krise die richtigen Schritte einzuleiten. Auch wenn die Ausgangslage noch so schwierig ist, müssen Sie sich zunächst einen fundierten Überblick über die wirtschaftliche Ausgangslage verschaffen. Dabei gilt es zunächst zu untersuchen, ob die insolvenzrechtliche Krise Ihres Unternehmens bereits eingetreten ist.
Das Erkennen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dabei Kernelement. Anschließend sind die Krisenursachen ausfindig zu machen, und passende Restrukturierungskonzepte zu entwickeln. Wir stehen Ihnen dabei mit unseren intradisziplinär tätigen Spezialisten gerne zur Seite.
Anschließend erarbeiten wir zusammen mit Ihnen die richtige Sanierungsstrategie und leiten für Sie die richtige Verfahrensart vom Insolvenzverfahren über die Eigenverwaltung bis zum Schutzschirmverfahren ein. Schließlich begleiten wir Sie während der gesamten Verfahrensdauer und setzen die angestrebte Sanierung um.