Ermittlung von Insolvenzgründen
Die in der Insolvenzordnung und ihren Nebengesetzen enthaltenen straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen wegen Insolvenzverschleppung lassen sich nur dadurch vermeiden, dass Sie die Voraussetzungen der Insolvenzgründe, namentlich der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, kennen und auf Ihren Fall übertragen können. Denn nur so können Sie feststellen, ob die Krise bereits eingetreten ist und Sie zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind.
„Verschließen Sie nicht die Augen vor den finanziellen Problemen!“
Die Insolvenzordnung nennt als Insolvenzgründe die Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung, die die Geschäftsleitung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, Genossenschaft, Verein etc.) zur Insolvenzantragstellung verpflichten. Hinzu tritt die drohende Zahlungsunfähigkeit, die lediglich zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen dazu verpflichtet.
Wann liegen diese Insolvenzantragsgründe jedoch vor und wie schützen Sie sich davor, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig zu erkennen?
Hierzu geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick. Wir empfehlen Ihnen jedoch gleichwohl dringend Kontakt zu uns aufzunehmen. Denn die Ermittlung der Insolvenzgründe und die Vermeidung einer Insolvenzverschleppung ist häufig rechtlich hochkomplex und daher Kernelement unserer Beratung.
- Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Einzelnen
- Die Überschuldung im Einzelnen
- Insolvenzantrag und dann?
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen geschlossen werden kann, regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dabei sind die fälligen Verbindlichkeiten den liquiden Mitteln gegenüber zu stellen.
Liegt die Liquiditätslücke oberhalb von 10 %, soll eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegen, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Tipp! Nutzen Sie unser Tool zur Berechnung Ihrer aktuellen Liquiditätslücke.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Einzelnen
Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenzantragsgrund. Zwar verpflichtet der Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit Sie noch nicht zur Insolvenzantragstellung, jedoch ist sie – wie auch die Überschuldung – Voraussetzung für die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Ihr Unternehmen mittelfristig nicht mehr in der Lage sein wird, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, mithin eine Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Die Überschuldung im Einzelnen
Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Mag das Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung damit vielleicht noch nachvollziehbar sein, so kann ein schlüssiges und den Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose standhaltendes Sanierungskonzept (siehe auch Bescheinigung nach § 270b) allein durch den Fachmann verifiziert werden.
„Kontrollieren Sie Ihre Risiken, und lassen Sie durch uns überprüfen, ob eine Überschuldung vorliegt!“
Insolvenzantrag und dann?
Neben der Vermeidung Ihrer persönlichen Haftung, kann eine zügige und professionelle Insolvenzantragstellung auch und gerade die nachhaltige Sanierung des Unternehmens sicherstellen. Denn die Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Ende der unternehmerischen Tätigkeit, sondern bietet vielmehr zugleich die Chance einer finanzwirtschaftlichen Entschuldung und eines Neustarts.
Hierzu bieten sich Sanierungsinstrumente wie das Schutzschirmverfahren oder der Insolvenzplan an. In einem mit den wesentlichen Gläubigern und dem Insolvenzverwalter abgestimmten zielorientierten Sanierungsprozess lassen sich rasch individuelle Lösungskonzepte entwickeln und begünstigt durch die Vorschriften der Insolvenzordnung zeitnah umsetzen.
Auch die übertragende Sanierung Ihres Unternehmens auf einen neuen schuldenfreien Rechtsträger unter Ausschluss eines außerhalb der Insolvenz drohenden Haftungsrisikos ist hierfür eine denkbare Option.
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Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)
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