Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsführern, Vorständen und Gesellschaftern
Soweit die Geschäftsleitung die ihr obliegenden Pflichten, insbesondere den in der Krise bestehenden gesteigerten Pflichtenkatalog, verletzt, drohen dieser mit Insolvenzeröffnung häufig Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung und Vorstandshaftung. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers sowie des Vorstands werden dabei durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht, der daneben auch Ansprüche aus Gesellschafterhaftung zu prüfen hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind dabei komplex und für den Laien meist nur schwer nachvollziehbar.
Art und Umfang der Ansprüche sind zudem mannigfaltig. So sind gerade die Verletzung der Insolvenzantragspflichten und die sich hieraus ergebende Haftung nach §§ 64 GmbHG und 92, 93 AktG zu nennen. Gleiches gilt aber auch für Zahlungen an Gesellschafter und Aktionäre in der Krise, die sowohl von der Geschäftsleitung als auch von den Gesellschaftern / Aktionären zurückverlangt werden können.
Die Abwehr derartiger Ansprüche ist für den Betroffenen vielfach nur sehr eingeschränkt möglich. Nicht nur, dass die Rechtsgrundlagen und die einschlägigen Gerichtsentscheidungen häufig kaum bekannt sind, so sind vor allem auch wirtschaftsrechtliche Kenntnisse erforderlich, über die der Einzelne meist nicht verfügt.
Auf dem Gebiet der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bzw. von Gesellschaftern und Aktionären bedarf es daher der Beratung durch einen in dieser Rechtsmaterie ausgebildeten Spezialisten. Die Anwälte unserer Kanzlei weisen durch ihren großen Erfahrungsschatz in derartigen Fällen die erforderlichen Kompetenzen vor. Dadurch, dass wir regelmäßig sowohl auf Seiten des in Anspruch genommenen aber auch auf Seiten unterschiedlicher Insolvenzverwalter gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen vornehmen, ist es uns möglich, hinter die Kulissen zu blicken und Sie damit bestmöglich zu vertreten.
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Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)
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