Insolvenzantragstellung

Lässt sich die finanzielle Schieflage Ihres Unternehmens nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen oder hat Ihre Ermittlung sogar ergeben, dass ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) bereits eingetreten ist, so verlangt das Gesetz Ihr rasches Handeln.

Der Insolvenzantrag sollte in diesem Stadium unverzüglich vorbereitet werden, um weitere Schäden von Ihren Gläubigern und eine ggf. damit einhergehende persönliche Haftung zu verhindern. Die professionelle Insolvenzantragstellung kann dabei Garant für eine anschließende Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens sein. Unsere Spezialisten unterstützen Sie hierbei gerne und erläutern Ihnen, welche Maßnahmen jetzt zu ergreifen sind.

Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Insolvenzantrag ganz unterschiedlich ausfallen können, und somit eine qualifizierte Beratung Zeitverluste verhindern kann. Auch wenn der Insolvenzantrag „als letzter Ausweg“ sicherlich große Überwindung kostet, so sollten Sie in dieser Situation nichts dem Zufall überlassen. Denn eine rechtzeitige Antragstellung kann dem Unternehmen neue Chancen eröffnen, die vielfach leichtfertig ungenutzt bleiben.

Zögern Sie also nicht und nehmen Kontakt zu uns auf!

Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?

In § 15a InsO hat der Gesetzgeber die Pflicht für Geschäftsführer und Vorstände normiert, binnen 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Insolvenzantrag über das Vermögen des Unternehmens zu stellen.

Erfahren Sie hier, wie die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ermittelt wird.

Droht eine Haftung, wenn die Insolvenz nicht rechtzeitig beantragt wird?

Kommen die Organe (Geschäftsführer bzw. Vorstand) ihrer Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung nicht rechtzeitig nach, knüpft die Insolvenzordnung schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen an ein derartiges Fehlverhalten (Insolvenzverschleppung).

Darüber hinaus sehen weitere Vorschriften (etwa im GmbHG, AktG, HGB, BGB, GenG usw.) erhebliche Schadensersatzpflichten bei einer Insolvenzverschleppung vor. Zwar gilt die in § 15a InsO niedergelegte Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung nicht für Einzelunternehmer, jedoch setzen auch diese sich strafrechtlichen und zivilrechtlichen Risiken aus, wird die Insolvenz verschleppt. Bspw. gelten auch hier die Haftungsfolgen bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB) und bei Steuerhinterziehungen. Gleiches gilt für das Risiko, sich eines Eingehungsbetruges gegenüber Vertragspartnern strafbar zu machen, die im Vertrauen auf die Erfüllung ihrer Zahlungsansprüche noch Leistungen gegenüber dem in die Krise geratenen Unternehmer erbringen.

Wie können Sie eine Haftung vermeiden?

Die vorstehenden Haftungsfolgen können nur durch ein unverzügliches Handeln vermieden werden. Hierzu helfen wir Ihnen, den Zeitpunkt der Insolvenzreife rechtzeitig zu erkennen, die richtigen Maßnahmen einzuleiten und den Insolvenzantrag erforderlichenfalls rasch und vollständig zu stellen.

Die in der Insolvenzordnung und ihren Nebengesetzen enthaltenen straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen wegen Insolvenzverschleppung lassen sich nur dadurch vermeiden, dass Sie die Voraussetzungen der Insolvenzgründe, namentlich der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, kennen und sicher auf Ihren Fall übertragen können. Denn nur so können Sie feststellen, ob die Krise bereits eingetreten ist und Sie zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind.

Wir  bieten Ihnen umfangreiche Beratung zu den Themen Vorstands- und Geschäftsführerhaftung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Risiken zu erkennen und Haftungsfolgen zu vermeiden.

Ihre Ansprechpartner

Die Rechtsanwälte Dr. Timm Nissen, Joachim Beuck und Martin Beuck (v.l.n.r.)

Spezialisten für Insolvenzrecht: Dr. Timm Nissen und Joachim Beuck

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