Coronavirus · Wichtige Hinweise zur aktuellen Situation
Auswirkungen auf Unternehmen
Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus hat neben seinen medizinischen Verläufen und den Eingriffen in das Privatleben bereits nach wenigen Tagen erhebliche negative Auswirkungen auf viele Unternehmen der deutschen Wirtschaft. Immer mehr Unternehmen geraten in Liquiditätsengpässe in Folge ausbleibender Aufträge und laufen schon jetzt Gefahr, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Um dies zu verhindern, sieht das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) rückwirkend zum 01. März 2020 eine Regelung vor, wonach die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden soll. Die straf- und haftungsbewährte Antragspflicht kann vorerst entfallen, wenn der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen des Coronavirus beruht und wenn Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Weitere Gesetzesänderungen
Die aufgrund der COVID-19-Pandemie mittlerweile in Kraft getretenen Regelungen gehen darüber jedoch noch hinaus. Im Kern betrifft dies:
– den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld
– steuerliche Liquiditätshilfen
– Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen
– Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Die hieraus resultierenden Folgen sind für viele Unternehmen jedoch noch unklar, da die genauen Inhalte der Regelungen erst vor kurzem bekannt wurden. Daher hier das Wichtigste kurz zusammengefasst:
Vielmehr ist zu prüfen, ob die Insolvenz aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus eingetreten ist und darüber hinaus Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. In allen übrigen Fällen bleibt es jedoch bei der Insolvenzantragspflicht (und den damit einhergehenden Haftungsregeln)!
Wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, bleiben somit erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Aussetzungsvoraussetzungen, die viele Geschäftsführer und Vorstände in der wirtschaftlichen Krise ihrer Unternehmen treffen werden.
Denn auch weitere neben der Insolvenzantragspflicht bestehende Verpflichtungen bestehen fort. So sind etwa die persönlichen Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Vorenthalten oder der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern weiterhin zu beachten.
Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam für Sie mögliche Risiken aufdecken und dadurch eine persönliche Haftung vermeiden.
Sofern Unternehmen derartige Hilfsprogramme in Anspruch nehmen wollen, müssen sie sich zunächst an ihre Hausbank bzw. einen anderen Finanzierungspartner der KfW wenden, da die staatlichen Hilfen in Form von Krediten nur über diese bezogen werden können. Dabei sollte jedes Unternehmen aber für sich überprüfen, ob ein Darlehen überhaupt helfen kann, da sich hierdurch die Verschuldung erhöht und dieses auch wieder zurückgezahlt werden muss.
Insbesondere sollte rasch überprüft werden, ob ihr Unternehmen oder die Gesellschafter / Aktionäre bereit sind, weitere Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Denn ob die Hausbank bereit ist, die durch die KfW nur zu 80% rückgedeckten Darlehen im übrigen „blanko“ und damit auf eigenes Risiko auszureichen, muss sich zeigen.
Einen Überblick zu den aktuellen beihilferechtlichen Möglichkeiten finden Sie auch unter:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Weiterhin werden durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wie folgt vereinfacht:
– Reduzierung der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent
– Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
– Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
– Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
Einen detaillierten Überblick über die Voraussetzungen zur Kurzarbeit finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Schließlich wird die Gewährung von Steuerstundungen (bei Vorliegen einer erheblichen Härte) gem. § 222 AO ohne strenge Anforderungen erleichtert. So können etwa Fälligkeitszeitpunkte hinausgeschoben werden. Daneben können Anpassungen bei Steuervorauszahlungen beantragt und Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden.
Beachten Sie auch Folgendes: Allein die Bitte eines Kunden um Zahlungserleichterung und eine daraufhin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung begründet für Sie grundsätzlich noch nicht das Risiko, die daraufhin erhaltenen Zahlungen in einer sich anschließenden Insolvenz des Kunden aufgrund Insolvenzanfechtung zurückzahlen zu müssen. Treten allerdings weitere Umstände hinzu oder kommt es zu Aussetzern bei der Ratenzahlungsvereinbarung, drohen erhebliche Gefahren!