Fragen und Antworten rund um die Privatinsolvenz
Wir wissen, dass Sie sicher viele Fragen zur Privatinsolvenz haben. Ganz besonders dann, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, mit Hilfe des Privatinsolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Verbraucherinsolvenz zusammengestellt.
Denken Sie daran: Jede Privatinsolvenz ist individuell verschieden. Deshalb kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Hilfe und kompetenten Rat benötigen. Wir helfen Ihnen gerne!
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was passiert mit meinem Eigenheim?
- Wird mein Auto verkauft?
- Werden mein Arbeitgeber oder Vermieter über das Insolvenzverfahren informiert?
- Kann ich mich selbständig machen?
- Wie viel Geld bleibt mir in der Privatinsolvenz?
- Welche Auskünfte muss ich dem Insolvenzverwalter geben / Kommt dieser zu mir nach Hause?
- Muss ich mich während des Verfahrens um einen Job bemühen?
- Sind alle Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst?
Wie lange dauert das Verfahren?
Das Privatinsolvenzverfahren dauert bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung sechs Jahre, gerechnet ab der Insolvenzeröffnung. Dabei kann das Verfahren auf fünf, teilweise sogar auf drei Jahre verkürzt werden.
Was passiert mit meinem Eigenheim?
Das Eigenheim oder sonstige eigene Immobilien sind im Rahmen der Privatinsolvenz Teil der Insolvenzmasse und können daher grundsätzlich durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Allerdings ist die Immobilie vielfach noch zugunsten der Bank belastet, sodass im Falle eines Verkaufs nach Abzug der Schulden bei der Bank kaum ein Übererlös verbliebe. In diesen Fällen kann mit dem Insolvenzverwalter und der Bank eine Regelung gefunden werden, nach der die Bank die Finanzierung fortführt und von Ihnen eine Art Abstand an den Insolvenzverwalter gezahlt wird, um eine Verwertung zu vermeiden.
Wird mein Auto verkauft?
Auch das Auto ist grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse und kann daher in der Privatinsolvenz durch den Verwalter verwertet werden. Dies erfolgt freilich nur dann, wenn die Verwertung zu einem Übererlös führt, da regelmäßig Sicherstellungs- und Abtransportkosten anfallen, die bei alten PKW den Verkaufspreis häufig aufzehren. Ist das Fahrzeug darüber hinaus zwingend für den Arbeitsweg erforderlich, oder bestehen erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten, die den PKW unabdingbar machen, liegt ein Unpfändbarkeitsgrund vor und das Fahrzeug ist nicht Teil der Insolvenzmasse, sodass es weiter durch Sie genutzt werden kann.
Im Falle des Leasings oder der Finanzierung ist zunächst mit der finanzierenden Bank eine Regelung zu finden, damit das Fahrzeug weiter genutzt werden kann. Hier bietet sich etwa eine Vertragsübernahme durch Familienmitglieder an. Aber vorsichtig: Auch dies ist mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen!
Werden mein Arbeitgeber oder Vermieter über das Insolvenzverfahren informiert?
Regelmäßig werden der Vermieter und der Arbeitgeber durch den Insolvenzverwalter über die Privatinsolvenz informiert. Es empfiehlt sich daher bereits vor Insolvenzantragstellung ein klärendes Gespräch zu führen. Seien Sie nicht zu beunruhigt, die meisten Arbeitgeber oder Vermieter haben dies schon häufiger erlebt, als Sie glauben und wissen daher damit umzugehen.
Kann ich mich selbständig machen?
Während des Insolvenzverfahrens sind Sie jederzeit berechtigt, eine selbstständige Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung auszuüben. Allerdings obliegt es Ihnen im Falle der Selbstständigkeit, die Insolvenzmasse durch entsprechende Zahlungen so zu stellen, als würden Sie einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nachgehen. Mithin ist ein fiktives pfändbares Einkommen zu berechnen.
Wie viel Geld bleibt mir in der Privatinsolvenz?
Die Höhe des pfändungsfreien Einkommens in der Privatinsolvenz richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Nettoeinkommen in Verbindung mit der jeweils aktuellen Pfändungstabelle. Haben Sie Unterhaltspflichten wird die Pfändungsfreigrenze erhöht. Eine genaue Berechnung können Sie mit unserem Pfändungsrechner durchführen. In diesem Zusammenhang kann es ebenfalls ratsam sein, ihr Gehalt durch die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto weiter zu sichern.
Welche Auskünfte muss ich dem Insolvenzverwalter geben / Kommt dieser auch zu mir nach Hause?
Sie sind verpflichtet, sämtliche Fragen des Insolvenzverwalters zu Ihren Vermögensverhältnissen wahrheitsgemäß zu beantworten und über Ihr Vermögen vollständig aufzuklären. Einige Verwalter suchen die Schuldner persönlich auf, andere laden in Ihre Kanzlei. Kommt der Insolvenzverwalter zu Ihnen nach Hause, bedeutet dies für Sie aber sicherlich nicht, dass „der Verwalter Ihre Betten durchwühlt“.
Muss ich mich während des Verfahrens um einen Job bemühen?
Sie sind während des Insolvenzverfahrens verpflichtet, einer angemessenen Tätigkeit nachzugehen, bzw. sich um eine solche zu bemühen, wenn Sie arbeitsuchend sind. Die Pflichten sind nicht weitreichender als gegenüber der Arbeitsagentur, für den Fall, dass Sie beschäftigungslos sind. Gesundheitliche und familiäre Umstände können Besonderheiten rechtfertigen. Sind Sie dauerhaft erwerbsunfähig oder in Altersrente entfällt die Erwerbsobliegenheit.
Sind alle Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst?
Die Restschuldbefreiung umfasst grundsätzlich sämtliche Schulden die bei Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens bestanden, allerdings gibt es – wie immer – auch Ausnahmen. Nach § 302 InsO sind hiervon Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (bspw. Straftaten), aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern Sie im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden sind, nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Gleiches gilt für Geldstrafen oder zinslose Darlehen, die zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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